Um die einheimische Flora und Fauna vor gebietsfremden Arten
zu schützen, existieren zahlreiche nationale, europäische und
internationale Abkommen.
Internationale Naturschutzregelungen |
Auf der Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro wurde das
Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (CBD) beschlossen und damit erstmals
die Vorsorge, Kontrolle und auch eine mögliche Bekämpfung von invasiven Tier-
und Pflanzenarten als umfassendes Ziel und Aufgabe des Naturschutzes weltweit
völkerrechtlich festgeschrieben. Im § 8h heisst es, dass alle Vertragsparteien
„soweit möglich und sofern angebracht, die Einbringung nicht-einheimischer
Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese
Arten kontrollieren oder beseitigen.“ 1993 wurde eine Empfehlung für
Feuchtgebiete in der Ramsar-Konvention in Kushiro und auf der 6.
Vertragsstaatenkonferenz 2002 ein umfangreicher Maßnahmenkatalog mit
Umsetzungsstrategien („Guiding Principles on Invasive Alien Species“)
verabschiedet.
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Auf europäischer Ebene |
Innerhalb Europas gibt es seit 1999 entsprechende Empfehlungen in die
Alpenschutzkonvention und der Berner Konvention. Darin wird die Bekämpfung
und Ausrottung von 11 invasiven Wirbeltierarten empfohlen, sowie eine Strategie
zur Erfassung, Vermeidung und Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Tier- und
Pflanzenarten erarbeitet. Weitere Verpflichtungen und Regelungen für die
Mitgliedsstaaten ergeben sich durch die EU-Vogelschutzrichtlinie, die
Artenschutzverordnung und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH). Die Europäische
Artenschutzverordnung, die das Washingtoner Artenschutzabkommen bzw. CITES
umsetzt, beschränkt den Handel „lebender Exemplare von Arten, deren Einbringung
in den natürlichen Lebensraum der Gemeinschaft erwiesenermaßen eine ökologische
Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten darstellt“.
Hierzu gehören beispielweise der Ochsenfrosch (Lithobates catesbeianus), die
Rotwangen-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta elegans) und die
Gelbwangen-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta scripta).
Am 22. Oktober 2014 wurde vom Europäischen Parlaments und dem Rates eine Verordnung über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver
gebietsfremder Arten verabschiedet (pdf
der Verordnung) |
Bei uns in Deutschland |
Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Bundesartenschutzgesetz (BArtSchV)
sind die Regelungen, die sich aus der FFH-Richtlinie und der europäischen
Artenschutzverordnung ergeben, festgeschrieben. Die Bundesländer müssen
ihrerseits geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gefahren einer Verfälschung der
Tier- und Pflanzenwelt durch Ansiedlung und Ausbreitung von gebietsfremden
Tieren und Pflanzen abzuwehren. Da jedoch bisher das BNatSchG „heimische Arten“
(und damit den Gegenstand des Naturschutzes) ausschließlich darüber definiert,
ob Tiere und Pflanzen dauerhaft vorkommen und sich über mehrere Generationen
vermehren, was inzwischen auch viele Neozoen und Neophyten tun, ist ein
Widerspruch offensichtlich. Eine invasive Tierart wie der Ochsenfrosch muss
aufgrund bestehender internationaler Regelungen bekämpft werden und ist auf der
anderen Seite, wie generell Amphibien in Deutschland, durch das BNatSchG
geschützt. Bei der derzeitigen Novellierungen der Naturschutzgesetze wird
versucht die Problematik mit den Neobiota zu berücksichtigen. |
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Foto: Ralph O. Schill
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